50 Prozent Zuschuss plus 50 Prozent Darlehen erklärt
Die Aufstiegs-BAföG-Förderung mit Zuschuss und Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungskosten ist immer hälftig aufgeteilt: 50 Prozent Zuschuss vom Bund, 50 Prozent Darlehen der KfW Bankengruppe, zins- und tilgungsfrei während der Fortbildung und zwei Jahre danach. Diese Aufteilung ist gesetzlich festgeschrieben, du kannst sie nicht wählen und nicht verschieben. Wer den Zuschuss bekommt, bekommt automatisch auch den Darlehensanteil angeboten; annehmen musst du ihn nicht (§ 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 AFBG).
Auf den ersten Blick klingt das nach halber Förderung und halber Schuld. In der Praxis ist es deutlich besser: das Darlehen ist zinsfrei während der Fortbildung und der Karenzzeit, und bei bestandener Prüfung werden 50 Prozent des Darlehens erlassen. Am Ende bleibt ein Eigenanteil von rund 25 Prozent. Dieser Artikel erklärt die Mechanik im Detail.
Die hälftige Aufteilung
Der Gesamtförderbetrag für Lehrgangs- und Prüfungskosten wird immer halbiert. Eine Beispielrechnung mit einer Kursgebühr von 4.000 Euro:
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Kursgebühr | 4.000 Euro |
| Zuschuss 50 Prozent | 2.000 Euro |
| Darlehen 50 Prozent | 2.000 Euro |
Der Zuschuss wird vom Amt für Ausbildungsförderung an dich ausgezahlt, bis 5.000 Euro kann das in einem Betrag geschehen (§ 24 Abs. 1 AFBG). Das Darlehen läuft über die KfW und wird auf dein Konto ausgezahlt, bis zur Höhe im Bescheid in der Regel bis 4.000 Euro in einem Betrag (§ 13 Abs. 4 AFBG). Du musst das Darlehen nicht extra beantragen, es ist Teil des AFBG-Bescheids. Die KfW schickt dir aber ein eigenes Vertragsangebot. Der Darlehensvertrag kommt nur zustande, wenn du ihn innerhalb von drei Monaten nach dem Bescheid verlangst (§ 12 Abs. 4 AFBG).
Das Darlehen annehmen oder ablehnen
Du kannst den Darlehensanteil formal ablehnen, dann verlierst du aber die Hälfte der Förderung. In der Regel ist das keine gute Idee, weil das Darlehen während der Fortbildung und zwei Jahre danach zinsfrei ist und bei Bestehen nur zur Hälfte zurückgezahlt wird (nach dem Erlass). Wer den Darlehensanteil ablehnt, bezahlt mehr aus eigener Tasche.
In der Praxis nehmen fast alle Antragsteller das Darlehen an, weil die Konditionen unschlagbar sind.
Zinsen und Karenzzeit
Während der gesamten Fortbildung null Zinsen. Auch während der anschließenden zweijährigen Karenzzeit null Zinsen. Erst nach Ablauf der Karenzzeit wird das Darlehen verzinst: variabel mit dem 6-Monats-EURIBOR plus 1 Prozentpunkt, ab Beginn der Rückzahlungspflicht zuzüglich eines Risikozuschlags von bis zu 0,7 Prozentpunkten (§ 13 Abs. 2 AFBG). Ab Rückzahlungsbeginn kannst du auf Wunsch einen Festzins vereinbaren.
Die KfW-Bankengruppe hält die aktuellen Zinssätze für AFBG-Darlehen transparent im Netz. Wer vorzeitig zurückzahlen will, kann das jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Nach bestandener Prüfung
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung bekommst du einen Erlass von 50 Prozent des Darlehens, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig geworden ist. Das ist der sogenannte Erfolgserlass nach § 13b AFBG. Im Beispiel oben:
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Darlehen | 2.000 Euro |
| Erlass (50 Prozent des Darlehens) | 1.000 Euro |
| Rest, den du zurückzahlen musst | 1.000 Euro |
Zusammen mit dem ursprünglichen Zuschuss von 2.000 Euro ergibt das:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kursgebühr | 4.000 Euro |
| Staatlicher Anteil (Zuschuss + Erlass) | 3.000 Euro |
| Effektiver Eigenanteil | 1.000 Euro (25 Prozent) |
Der Erlass ist gesetzlich verankert und greift, sobald du das Prüfungszeugnis bei der KfW einreichst (§ 13b Abs. 1 und 4 AFBG). Ein Ermessen sieht das Gesetz dafür nicht vor. Wer besteht, bekommt den Erlass.
Wenn du nicht bestehst
Wer durchfällt, verliert den Erlass-Anspruch für die ursprüngliche Prüfung. Das Darlehen bleibt aber zinsgünstig, die Karenzzeit gilt weiter, und eine Wiederholungsprüfung ist möglich. Bestehst du bei der Wiederholung, kannst du den Erlass nachträglich geltend machen, und zwar für den Teil des Darlehens, der dann noch nicht fällig geworden ist (§ 13b Abs. 1 AFBG).
Brichst du die Fortbildung aus wichtigem Grund ab und hast bis dahin regelmäßig teilgenommen, erstattest du den Maßnahmebeitrag nur so weit, wie die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind. Ohne regelmäßige Teilnahme sind die erhaltenen Leistungen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 AFBG).
Viele Interessenten scheuen sich vor dem Darlehen, weil sie an einen klassischen Bankkredit denken. Das AFBG-Darlehen funktioniert anders: zinsfrei während Fortbildung und Karenzzeit, langfristig, mit Erlass-Option und bei der KfW gut organisiert. Im Zweifel ist es die günstigste Finanzierung einer Weiterbildung, die es in Deutschland gibt.
Start der Rückzahlung
Die Rückzahlung des Restdarlehens beginnt nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit nach Ende der Fortbildung. Erst dann werden Zinsen berechnet, und erst dann zahlst du monatliche Raten. Die Rate beträgt grundsätzlich 128 Euro pro Monat einschließlich Zinsen (§ 13 Abs. 5 AFBG). Wer wenig verdient, kann bei der KfW eine Freistellung beantragen (§ 13a AFBG), wer mehr verdient, tilgt mit Sondertilgungen schneller.
Auf der Seite aufstiegs-bafoeg.de findest du die offiziellen Informationen zur Förderung. Deinen persönlichen Tilgungsplan schickt dir die KfW vier Wochen vor Beginn der Rückzahlung.
Strategie aus finanzieller Sicht
Drei Punkte aus der Praxis. Nimm das Darlehen immer an, es ist während der Fortbildung und zwei Jahre danach zinsfrei und wird bei Bestehen zur Hälfte erlassen. Bessere Konditionen findest du nirgends. Besteh die Prüfung beim ersten Versuch, weil der Erlass an den Prüfungserfolg geknüpft ist. Gute Vorbereitung zahlt sich direkt in barem Geld aus. Und zahl das Restdarlehen schnell zurück, wenn dein Gehalt nach der Fortbildung steigt. Die KfW erlaubt Sondertilgungen ohne Gebühr. Je schneller du fertig bist, desto niedriger die Zinslast.
Häufige Fragen zu Zuschuss und Darlehen
Kann ich mehr Zuschuss und weniger Darlehen bekommen?
Nein. Die Aufteilung 50/50 ist gesetzlich festgeschrieben und nicht verhandelbar. Du kannst höchstens den Darlehensanteil ablehnen, dann bleibt nur der Zuschuss.
Werden Zinsen rückwirkend berechnet, wenn ich durchfalle?
Nein. Die zinsfreie Phase gilt unabhängig vom Prüfungsergebnis. Auch wer durchfällt, zahlt erst nach der zweijährigen Karenzzeit Zinsen.
Kann ich die Rückzahlung aussetzen?
Ja. Bei geringem Einkommen kannst du bei der KfW eine Freistellung beantragen (§ 13a AFBG), soweit dein Einkommen die Grenze nach § 18a BAföG nicht übersteigt; für Alleinstehende sind das 1.690 Euro im Monat (§ 18a Abs. 1 BAföG). Die Freistellung gibt es längstens fünf Jahre. Wer ein Kind unter 14 erzieht, ein behindertes Kind betreut oder einen nahen Angehörigen ab Pflegegrad 3 pflegt, kann außerdem die Stundung nach § 13b Abs. 3 AFBG beantragen.
Muss ich die Einkommensverhältnisse bei der Rückzahlung offenlegen?
Nur wenn du bei der KfW eine Freistellung oder Ratenreduzierung beantragst (Formular 600 000 0287 „Selbstauskunft und Antrag auf Freistellung/Stundung/Ratenreduzierung“). Der Regelfall läuft über eine fixe Monatsrate, die an der Darlehenshöhe hängt, nicht am Einkommen.
Gibt es einen Tilgungszuschuss bei früher Rückzahlung?
Nein, im Gegensatz zum Studien-BAföG gibt es beim Aufstiegs-BAföG keinen Frühzahler-Bonus. Erlasse gibt es nur bei bestandener Prüfung (§ 13b Abs. 1 AFBG), bei einer Existenzgründung (§ 13b Abs. 2) und für gestundete Raten (§ 13b Abs. 3).
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Wirtschaftspädagoge und Unternehmer begleitet er seit über zehn Jahren Beschäftigte und Unternehmen bei geförderten Weiterbildungen. Mehr zum Autor auf /über-den-autor/.
Zuletzt geprüft am 14.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Förderberatung.
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