Aufstiegs-BAföG und Steuern: Was du wissen musst
Der Zuschussanteil des Aufstiegs-BAföG ist steuerfrei. Das Darlehen auch. Was du selbst aus eigener Tasche zahlst, darfst du als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen. Damit reduziert sich deine Steuerlast zusätzlich, und der effektive Eigenanteil an der Weiterbildung sinkt weiter. Wer in einem hohen Grenzsteuersatz liegt, spart auf diese Weise einige Hundert Euro obendrauf.
Aber Achtung: Die staatlichen Zuschüsse darfst du nicht noch einmal als Ausgabe absetzen. Du absetzt nur das, was du wirklich selbst bezahlt hast. Dieser Artikel erklärt die Regeln so, dass du beim nächsten Steuerbescheid nichts verschenkst.
Der Zuschuss ist steuerfrei
Der Zuschussanteil fällt unter § 3 Nr. 11 EStG (steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Kassen). Du trägst ihn in der Steuererklärung nicht als Einnahme ein. Er reduziert indirekt die absetzbaren Werbungskosten, weil er dich einen Teil der Kurskosten nicht selbst tragen lässt.
Der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeit-Maßnahmen ist ebenfalls steuerfrei nach derselben Regel. Kinderzuschläge und Kinderbetreuungspauschale sind steuerfreie Familienleistungen.
Das Darlehen ebenso
Ein Darlehen ist keine Einnahme, sondern eine Schuld, die du zurückzahlst. Steuerlich neutral. Erst wenn die KfW dir einen Teil des Darlehens erlässt (Erfolgserlass nach bestandener Prüfung), wird es theoretisch interessant. Der Erlass wird aber ebenfalls als steuerfreie Förderleistung behandelt, weil die gesetzliche Grundlage im AFBG steht.
Weder Zuschuss noch Darlehen noch Erlass musst du versteuern.
Was du als Werbungskosten absetzen kannst
Werbungskosten sind Aufwendungen, die du zur Sicherung und Erhaltung deiner Einnahmen machst. Eine Aufstiegsfortbildung, die dich für deinen aktuellen oder einen angestrebten Beruf qualifiziert, zählt dazu. Absetzen kannst du:
| Ausgabe | Absetzbar? |
|---|---|
| Eigener Anteil an Kurs- und Prüfungsgebühren | Ja |
| Lehrbücher und Lernmaterialien | Ja |
| Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro/km) | Ja |
| Übernachtungen bei Blockwochen | Ja |
| Arbeitsmittel (Laptop, Software) anteilig | Ja |
| Arbeitszimmer anteilig | Ja (bei entsprechenden Voraussetzungen) |
Stand April 2026. Konkrete Absetzbarkeit hängt am Einzelfall, bei Unsicherheit Rücksprache mit dem Steuerberater.
Was du nicht absetzen kannst: den durch Zuschuss gedeckten Anteil der Kurskosten, den Darlehensanteil (den zahlst du ja nicht wirklich, solange das Darlehen läuft), reine Verpflegungsmehraufwendungen ohne Pauschale.
Der Eigenanteil, konkret gerechnet
Beispiel Wirtschaftsfachwirt (IHK), 3.997 Euro Kursgebühr:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kursgebühr | 3.997 Euro |
| AFBG-Zuschuss | 1.998,50 Euro |
| AFBG-Darlehen | 1.998,50 Euro |
| Davon Erlass bei bestandener Prüfung | 999,25 Euro |
| Eigenanteil nach Erlass | 999,25 Euro |
| Absetzbare Werbungskosten | 999,25 Euro |
Zusätzlich absetzbar sind zum Beispiel 200 Euro Lehrbücher, 500 Euro Fahrtkosten (wenn in Präsenz), 400 Euro anteilig Laptop. In Summe rund 2.100 Euro Werbungskosten.
Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent bringt das eine Steuererstattung von etwa 630 Euro. Damit sinkt der effektive Eigenanteil auf gut 370 Euro. Mit einer Landesprämie (Bayern 3.000 Euro, Hessen 3.500 Euro) obendrauf wird aus der Rechnung ein klares Plus.
Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass viele Teilnehmer die steuerliche Seite nicht einrechnen, weil sie intuitiv denken, “wenn der Staat schon zahlt, kann ich nichts mehr absetzen”. Das ist falsch. Du absetzt nur den Eigenanteil, und das ist legitim.
Für Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige tragen die Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG ab, nicht als Werbungskosten. Die Logik bleibt: absetzbar ist das, was du selbst zahlst, nicht der Zuschussanteil. Für Solo-Selbstständige gelten die gleichen Pauschalen (0,30 Euro/km Fahrtkosten) wie für Angestellte.
Bei der Umsatzsteuer ist zu beachten: Wenn der Bildungsträger umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 21 UStG arbeitet (wie die meisten AZAV-Träger), steht auf deiner Rechnung keine Umsatzsteuer. Du hast dann keinen Vorsteuerabzug, auch nicht als Unternehmer.
Das AFBG in der Steuererklärung
Den steuerfreien Zuschussanteil musst du nicht als Einnahme eintragen. Er wird aber in der Anlage N bzw. Anlage S (Selbstständige) indirekt relevant, wenn du Werbungskosten geltend machst. Das Finanzamt weiß, dass du gefördert wirst, und prüft ob du den Eigenanteil korrekt berechnest.
Praktisch: Du legst deiner Steuererklärung den AFBG-Bewilligungsbescheid bei oder hältst ihn bereit für Rückfragen. Damit dokumentierst du, was vom Staat und was von dir selbst gezahlt wurde.
Praxis-Regel für Nichtselbstständige
Alle Belege sammeln. Jede Quittung, jede Fahrtkosten-Aufstellung, jede Rechnung für Lehrbücher. Werbungskosten gehören in die Anlage N, Zeile für Fortbildungskosten (meist Zeile 44 bis 48). Und der AFBG-Zuschussanteil darf nicht doppelt abgesetzt werden, nur der Eigenanteil wird zu Werbungskosten.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass berufliche Fortbildungskosten voll absetzbar sind, sobald sie einen konkreten Bezug zur aktuellen oder angestrebten Tätigkeit haben. Eine Aufstiegsfortbildung erfüllt diesen Bezug fast immer.
Häufige Fragen zu AFBG und Steuern
Muss ich die Erstattung aus dem Erlass versteuern?
Nein. Der Erfolgserlass nach bestandener Prüfung ist eine Förderleistung und steuerfrei. Du gibst ihn nicht in der Steuererklärung an.
Was ist, wenn ich während der Fortbildung die Jobstelle wechsle?
Werbungskosten sind trotzdem absetzbar, weil der berufliche Bezug erhalten bleibt. Wer den Job wechselt, sollte Kursrelevanz für den neuen Beruf kurz schriftlich dokumentieren, falls das Finanzamt nachfragt.
Kann ich das Arbeitszimmer für die Weiterbildung absetzen?
Wenn das Arbeitszimmer ausschließlich der Weiterbildung dient und räumlich vom übrigen Wohnbereich abgegrenzt ist, bis zu einer gewissen Pauschale ja. Die Regeln des § 4 Abs. 5 EStG gelten analog. Dein Steuerberater kann das im Einzelfall prüfen.
Gibt es eine Maximalhöhe für absetzbare Weiterbildungskosten?
Nein. Weiterbildungskosten sind unbegrenzt absetzbar, solange sie beruflich veranlasst sind. Der 1.200-Euro-Studien-Kostendeckel gilt nur für erstmalige Berufsausbildungen, nicht für Aufstiegsfortbildungen.
Was ist, wenn ich die Prüfung nicht bestehe und das Darlehen vollständig zurückzahlen muss?
Dann erhöht sich dein späterer Eigenanteil. Die Rückzahlungsraten selbst sind nicht absetzbar (sie sind keine neuen Weiterbildungskosten). Was zählt, ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Kursgebühr. Wer das Darlehen zurückzahlt, versteuert die Rückzahlung nicht, weil sie ja aus bereits versteuerten Einkommen erfolgt.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Naturwissenschaftler und Unternehmer begleitet er seit über zehn Jahren Beschäftigte und Unternehmen bei geförderten Weiterbildungen. Mehr zum Autor auf /über-den-autor/.
Zuletzt geprüft am 14.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Förderberatung.
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