Aufstiegs-BAföG und Kindergeld: Was zusammen geht
Kindergeld und Aufstiegs-BAföG schließen sich nicht gegenseitig aus. Du bekommst dein Kindergeld wie bisher, und zusätzlich zum AFBG-Unterhaltsbeitrag bei Vollzeit-Maßnahmen gibt es einen Kinderzuschlag (§ 10 AFBG), der die Familienförderung ergänzt. Bei Alleinerziehenden kommt noch eine Kinderbetreuungspauschale obendrauf. Die einzelnen Beträge sind jeweils Zuschuss, müssen nicht zurückgezahlt werden und kommen zusätzlich zum Maßnahmebeitrag.
Wer berufsbegleitend Teilzeit lernt, bekommt keinen AFBG-Kinderzuschlag, weil der Unterhaltsbeitrag entfällt. Dafür läuft das Kindergeld unverändert weiter und das Gehalt bleibt stabil. Dieser Artikel klärt alle Konstellationen.
Gibt es Kindergeld während der Fortbildung weiterhin?
Ja. Kindergeld zahlt die Familienkasse an dich als Elternteil oder an deine eigenen Eltern, wenn du selbst noch Kindergeldberechtigter bist. Der Bezug ist unabhängig von deiner Weiterbildung. Kinder bis zum 18. Lebensjahr erhalten Kindergeld automatisch, ab dem 18. Lebensjahr bis 25, wenn sie noch in Ausbildung oder Studium sind.
Wer für eine Weiterbildung seine Eltern wieder ins Kindergeld-Zimmer holen will, also selbst noch unter 25 ist und eine Aufstiegsfortbildung plant, sollte das mit der Familienkasse klären. Eine Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG zählt in der Regel als “Ausbildung” im Sinne des Einkommensteuergesetzes, solange ein verbindlicher Lehrgangsvertrag vorliegt und die Teilnahme kontinuierlich nachweisbar ist.
AFBG-Kinderzuschlag im Detail
Der Kinderzuschlag nach AFBG wird zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag bei Vollzeit-Maßnahmen gewährt. Voraussetzung: Du bekommst einen Unterhaltsbeitrag (also Vollzeit-Fortbildung mit Einkommensprüfung). Der Kinderzuschlag ist ein fester monatlicher Betrag pro Kind und wird direkt ans Amt für Ausbildungsförderung ausgezahlt, nicht an die Familienkasse.
Aktuelle Höhe des Kinderzuschlags wird regelmäßig angepasst, liegt seit der AFBG-Reform 2024 spürbar höher als davor. Die konkrete Monatsrate veröffentlicht das BMBF auf aufstiegs-bafög.de.
Alleinerziehende und ihre Zusatzansprüche
Für Alleinerziehende gibt es zusätzlich zum Kinderzuschlag eine Kinderbetreuungspauschale. Diese wird gewährt, wenn kein zweiter Elternteil im Haushalt lebt und das Kind noch in einem Alter ist, in dem Betreuung nötig ist (in der Regel bis zur Einschulung, teilweise auch länger).
Die Kinderbetreuungspauschale ist ein Zuschuss, der zusätzlich zum Kinderzuschlag gezahlt wird. Die Kombination aus Unterhaltsbeitrag, Kinderzuschlag und Kinderbetreuungspauschale kann bei Vollzeit-Maßnahmen eine spürbare monatliche Absicherung ergeben.
Teilzeit-Fortbildung für Eltern
Wer nebenberuflich lernt und weiter Gehalt bekommt, erhält keinen AFBG-Unterhaltsbeitrag und damit auch keinen AFBG-Kinderzuschlag. Das Kindergeld läuft aber unverändert weiter, und das Gehalt sichert den Familienunterhalt. Viele berufstätige Eltern entscheiden sich genau aus diesem Grund für den Teilzeit-Weg: Die finanzielle Belastung bleibt stabil, und der Eigenanteil an den Kurskosten (rund 25 Prozent nach Erlass) ist übersichtlich.
Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass viele Eltern erst die Teilzeit-Variante prüfen und dann feststellen, dass sie damit besser fahren als mit einer Vollzeit-Maßnahme inklusive Einkommensausfall. Die monatliche Stabilität durch das laufende Gehalt ist oft wichtiger als ein einmaliger Zuschuss über 12 Monate.
Gibt es Unterhaltsvorschuss und AFBG parallel?
Ja. Wer als Alleinerziehende oder Alleinerziehender Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bezieht, kann parallel AFBG beantragen. Die beiden Leistungen laufen unabhängig voneinander. Der Unterhaltsvorschuss ist Familienförderung, AFBG ist Bildungsförderung. Keine Anrechnung, keine Kürzung.
Ähnliches gilt für den Kinderzuschlag nach SGB II (Bürgergeld-System) oder den Elterngeld-Bezug während der Elternzeit. Alle diese Leistungen sind von AFBG technisch getrennt und werden nicht gegeneinander verrechnet. Das Kindergeld zahlt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die AFBG-Förderung das Amt für Ausbildungsförderung.
Steuerliche Behandlung
Kindergeld ist kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinn. Es wird nicht versteuert und nicht in der Einkommensteuererklärung als Einnahme angegeben. Der AFBG-Kinderzuschlag ist ebenfalls steuerfrei nach § 3 EStG.
Wer also befürchtet, dass die Kombination aus Kindergeld, AFBG-Zuschlag und Gehalt zu steuerlichen Nachteilen führt, kann beruhigt sein: Alle drei Einkommensquellen werden unterschiedlich behandelt, nur das reguläre Gehalt ist einkommensteuerpflichtig.
Zuschläge und Unterhaltsrecht
Für Unterhaltsberechnungen (zum Beispiel bei Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt) wird das Kindergeld je nach Familienkonstellation teilweise angerechnet. Der AFBG-Kinderzuschlag dagegen bleibt in der Regel anrechnungsfrei, weil er zweckgebunden für die Ausbildungsphase des förderungsberechtigten Elternteils ist.
Bei unterhaltsrechtlichen Fragen empfiehlt sich eine Fachberatung. Die Düsseldorfer Tabelle und die Berechnungsformeln des Familienrechts sind komplex, und AFBG-Leistungen wirken sich je nach Gericht unterschiedlich aus.
Häufige Fragen zu AFBG und Kindergeld
Muss ich der Familienkasse die AFBG-Förderung melden?
Nein. Die Familienkasse prüft Kindergeld unabhängig von AFBG. Eine Meldung ist nicht erforderlich. Wer allerdings selbst noch kindergeldberechtigt ist (unter 25), sollte den Lehrgangsvertrag als Nachweis der Ausbildungseigenschaft vorhalten.
Bekomme ich AFBG-Kinderzuschlag auch bei Teilzeit-Fortbildung?
Nein. Der Kinderzuschlag ist an den Unterhaltsbeitrag gekoppelt, und der gibt es nur bei Vollzeit-Maßnahmen. Bei berufsbegleitenden Teilzeit-Fortbildungen entfällt sowohl Unterhaltsbeitrag als auch Kinderzuschlag.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag genau?
Die Höhe wird regelmäßig angepasst. Stand 2026 liegt der monatliche Kinderzuschlag deutlich höher als vor der AFBG-Reform 2024. Die aktuelle Zahl steht im Bewilligungsbescheid und auf aufstiegs-bafög.de. Vor der Antragstellung am besten dort nachlesen.
Bleibt das Elterngeld während einer AFBG-Fortbildung erhalten?
Ja. Elterngeld und AFBG sind getrennt. Wer während der Elternzeit eine Aufstiegsfortbildung macht, kann beides kombinieren: Elterngeld aus der BEEG-Regelung, AFBG aus dem AFBG-Gesetz. Voraussetzung: Die Fortbildung ist mit der Elternzeit-Regelung vereinbar (maximal 32 Wochenstunden Teilzeit).
Was ist, wenn ich während der Fortbildung ein Kind bekomme?
Das Amt wird informiert, der Kinderzuschlag und ggf. die Kinderbetreuungspauschale werden nachträglich aufgenommen. Die Bearbeitungszeit für die Nachmeldung ist kurz, oft unter zwei Wochen.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Naturwissenschaftler und Unternehmer begleitet er seit über zehn Jahren Beschäftigte und Unternehmen bei geförderten Weiterbildungen. Mehr zum Autor auf /über-den-autor/.
Zuletzt geprüft am 14.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Förderberatung.
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