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Darlehens-Erlass beim Aufstiegs-BAföG: So funktioniert er

· 7 Min. Lesezeit · Dr. Jens Aichinger
IHK-Prüfungszeugnis liegt neben einem Aufstiegs-BAföG-Bescheid der KfW auf einem Schreibtisch

Wer seine Aufstiegsfortbildung erfolgreich abschließt, bekommt 50 Prozent des AFBG-Darlehens erlassen. Das ist im § 13b AFBG gesetzlich verankert und wird von der KfW Bankengruppe ohne Ermessen umgesetzt, sobald du dein bestandenes Prüfungszeugnis einreichst. Der Erlass senkt deinen effektiven Eigenanteil auf rund 25 Prozent der ursprünglichen Kurskosten.

Im Klartext: Du hast 2.000 Euro Darlehen bekommen, nach bestandener Prüfung schrumpft das auf 1.000 Euro. Die restlichen 1.000 Euro zahlst du nach zwei Jahren Karenzzeit zurück, weiter zinsgünstig. Dieser Artikel erklärt den Ablauf, die Fristen und die typischen Stolpersteine.

Gesetzliche Grundlage des Erlasses

Die Rechtsgrundlage steht in § 13b AFBG. Dort ist geregelt, dass bei erfolgreichem Abschluss der Aufstiegsfortbildung 50 Prozent des auf den Maßnahmebeitrag entfallenden Darlehens erlassen werden. “Erfolgreich” bedeutet: bestandene Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle, in der Regel IHK, HWK oder staatliche Prüfungskommission.

Der Gesetzestext ist einsehbar auf gesetze-im-internet.de. Der Erlass ist keine Kulanz und kein Einzelfall-Ermessen, sondern ein gesetzlich verankerter Anspruch.

Wann greift der Erlass konkret?

Der Erlass greift, sobald die KfW dein Prüfungszeugnis erhält und die Gültigkeit bestätigt hat. In der Praxis läuft das so ab:

  1. Du erhältst das Prüfungszeugnis von der IHK, HWK oder dem jeweiligen Prüfungsausschuss.
  2. Du reichst eine Kopie bei der KfW ein (online über das KfW-Portal oder postalisch).
  3. Die KfW prüft das Zeugnis und bestätigt den Erlass.
  4. Der Darlehensbetrag wird in deinem KfW-Konto um 50 Prozent reduziert.

Der gesamte Vorgang dauert erfahrungsgemäß zwei bis sechs Wochen. Eine Rückmeldung oder einen Bescheid bekommst du in jedem Fall schriftlich.

Was als bestandene Prüfung zählt

Die Prüfung muss die offizielle Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildung sein. Für den Wirtschaftsfachwirt ist das die IHK-Prüfung, für den Handwerksmeister die HWK-Prüfung. Einzelne Modul- oder Zwischenprüfungen zählen nicht. Entscheidend ist der Gesamtabschluss mit ausgestelltem Prüfungszeugnis.

Bestehst du eine Teilprüfung, musst aber eine andere wiederholen, wird der Erlass erst nach vollständigem Bestehen der Gesamtprüfung geltend gemacht.

Durchfallen und seine Folgen

Wer durchfällt, verliert den Erlass-Anspruch für diesen Versuch. Eine Wiederholung ist aber möglich: Die meisten Fortbildungen lassen zwei Wiederholungen zu. Bestehst du im zweiten oder dritten Anlauf, kannst du den Erlass nachträglich geltend machen. Die KfW akzeptiert das in der Regel, solange die Wiederholungsprüfung innerhalb der gesetzlichen Frist liegt.

Während der Wiederholungsphase bleibt das Darlehen zinsfrei, falls du noch in der Karenzzeit bist. Wer die Karenzzeit bereits überschritten hat, zahlt zwar schon Zinsen, kann aber rückwirkend einen Teil erlassen bekommen, wenn die Wiederholung erfolgreich war.

Zeit zur Beantragung des Erlasses

Der Antrag auf Erlass ist an keine feste Monatsfrist gebunden, sollte aber zeitnah nach Bestehen der Prüfung gestellt werden. In der Regel reichst du das Zeugnis innerhalb der ersten sechs Monate nach Prüfungsergebnis ein. Wer länger wartet, bekommt den Erlass immer noch, aber die KfW kann mittlerweile schon Zinsen auf das volle Darlehen berechnet haben.

Aus meiner Beratungspraxis weiß ich, dass der häufigste Fehler nicht im Erlass selbst liegt, sondern in der Organisation: Absolventen feiern die bestandene Prüfung und vergessen, die Kopie an die KfW zu schicken. Zwei Jahre später stehen sie mit dem vollen Darlehen da und wundern sich.

Was nach dem Erlass noch bleibt

Das verbleibende Restdarlehen wird nach Ende der zweijährigen Karenzzeit in monatlichen Raten zurückgezahlt, typisch 128 Euro pro Monat. Die genaue Höhe legt die KfW im Rückzahlungsbescheid fest. Wer schneller tilgen will, kann jederzeit Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung leisten.

Beispielrechnung:

PositionBetrag
Kurskosten4.000 Euro
Zuschuss (50%)2.000 Euro
Darlehen (50%)2.000 Euro
Erfolgserlass (50% des Darlehens)1.000 Euro
Rest-Darlehen zurückzuzahlen1.000 Euro
Effektiver Eigenanteil1.000 Euro (25 Prozent)

Zusammenspiel mit Landesförderungen

Wer in Bayern, Hessen, Thüringen, Saarland, Rheinland-Pfalz oder Sachsen-Anhalt wohnt, bekommt nach bestandener Prüfung zusätzlich zur Erlass-Leistung eine Landesprämie, die unabhängig vom AFBG gezahlt wird. Diese Prämie wird nicht auf den Erlass angerechnet und kann die Rechnung im besten Fall ins Plus drehen.

Details stehen in den Artikeln Bundesländer-Vergleich 2026 und Die sechs Aufstiegsprämien im Überblick.

Häufige Fragen zum Darlehens-Erlass

Muss ich den Erlass beantragen oder kommt er automatisch?

Du musst ihn aktiv beantragen, indem du das Prüfungszeugnis an die KfW einreichst. Automatisch passiert nichts, die KfW erfährt das Prüfungsergebnis nicht von der IHK.

Gilt der Erlass auch für den Unterhaltsbeitrag?

Nein. Der Erlass betrifft nur den Darlehensteil des Maßnahmebeitrags (Kurskosten). Der Unterhaltsbeitrag wird ohnehin komplett als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

Was ist, wenn der Prüfungsausschuss noch auf sich warten lässt?

Kein Problem. Der Erlass hat keine feste Monatsfrist. Du reichst das Zeugnis ein, sobald es vorliegt. Die KfW akzeptiert Zeugnisse auch Monate später.

Gilt der Erlass auch bei Wiederholungsprüfungen?

Ja. Bestehst du die Wiederholung, ist das AFBG-rechtlich ein “bestandener Abschluss”. Der Erlass wird nachträglich gewährt, sobald das Zeugnis vorliegt.

Kann mir der Erlass wieder aberkannt werden?

Nein. Einmal gewährt, bleibt der Erlass bestehen. Rücknahme ist nur in extremen Fällen denkbar, etwa bei nachgewiesener Prüfungstäuschung, die der Prüfungsausschuss nachträglich zur Ungültigkeit des Zeugnisses führt.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist Gründer von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger nach AZAV. Als promovierter Naturwissenschaftler und Unternehmer begleitet er seit über zehn Jahren Beschäftigte und Unternehmen bei geförderten Weiterbildungen. Mehr zum Autor auf /über-den-autor/.

Zuletzt geprüft am 14.04.2026 von Dr. Jens Aichinger.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Förderberatung.


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